Stand: Februar 2016
der pro clima CH GmbH
Schweiz - Suisse - Svizzera
Teichgässlein 9 - 4058 Basel
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschliesslich.
(2) Schriftliche oder mündliche Nebenabreden, Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich Garantie- und Zusicherungserklärungen durch Mitarbeiter oder sonstige Vertreter, ebenso wie der Ausschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch eine oder mehrere gemäss Handelsregister mit der Geschäftsführung betraute Person(en), nach Massgabe ihrer Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregister, und gelten nur für das jeweilige Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers sind in jedem Fall unverbindlich, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie uns mit der Bestellung, in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir die Lieferung an den Käufer/Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrags bzw. der Bestellung oder durch Ausführung des Auftrags bzw. der Bestellung durch uns zustande. Der Käufer/Besteller ist grundsätzlich 14 Tage an seinen Auftrag bzw. seine Bestellung gebunden. Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist durch uns abgegeben wird.
(3) Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler berechtigen oder verpflichten weder den Käufer/Besteller noch uns. Der Vertrag kommt nur zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diesen Fehler zustande gekommen wäre.
(4) An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung durch uns weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
§ 3 Lieferung
(1) Mehr- oder Minderlieferungen durch uns sind in handelsüblichem Umfang, mindestens jedoch im Umfang von +/- 5 % gestattet.
(2) Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig.
(3) Von uns angegebene Lieferzeiten oder Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie von uns nicht schriftlich und ausdrücklich als zugesicherte Lieferzeiten oder Liefertermine bezeichnet werden.
(4) Die Einhaltung verbindlich zugesicherter Liefertermine und Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer/Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäss erfüllt.
(5) Sämtliche Lieferungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes im Einzelfall vereinbart ist, EXW unser Lager gemäss INCOTERMS 2010. Die Lieferfristen und -termine sind somit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder dem Käufer/Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(6) Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögert sich die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt, insbesondere bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmässiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten von uns eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer/Besteller mitteilen.
(7) Im Falle des Lieferverzugs kann der Käufer/Besteller neben der Lieferung Ersatz eines ihm durch die Verzögerung etwa nachweislich entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In allen übrigen Fällen wird eine Haftung unsererseits – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Das Recht des Käufers/Bestellers nach Ablauf einer angemessenen von ihm schriftlich gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Massgabe der Regelung in § 8 geltend zu machen, bleibt unberührt.
(8) Nimmt der Käufer/Besteller die bestellte Ware nicht rechtzeitig ab, so stellen wir diese – unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte – in Rechnung und lagern diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers ein. Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers/Bestellers besorgt. Im Falle der Lagerung auf dem eigenen Werksgelände sind wir berechtigt für jede Woche der Lagerung eine Pauschale in Höhe von CHF 3.00 pro Palette geltend zu machen; den Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer Kosten vorbehalten. Unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie unserer weiteren Rechte sind wir berechtigt, die Lagerung zu beenden, sofern die Lagerdauer 8 Wochen übersteigt oder der Käufer/Besteller uns gegenüber nicht sämtliche Pflichten rechtzeitig erfüllt.
§ 4 Versand auf Wunsch des Käufers/Bestellers, Paletten und Verpackung
(1) Sofern die Ware auf Wunsch des Käufers/Bestellers versandt wird, erfolgt dies auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Bei Transport mit unseren eigenen oder von uns gemieteten Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer/Besteller über, sobald die Ware zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird. Falls der Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Käufer/Besteller über.
(2) Der Käufer/Besteller hat den Verlust oder eine äusserlich erkennbare Beschädigung des Gutes bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zuzuleiten. Sonstige Frachtschäden sind spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung vom Käufer/Besteller gegenüber dem Frachtführer in Textform (per Post, Telefax oder E-Mail) anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zu überlassen. Für Fabrikations- und Materialmängel gilt § 7.
(3) Wird die Ware mit Pfandpaletten oder EURO Paletten angeliefert, sind diese sofort bei Anlieferung an den Spediteur zurückzugeben. Erfolgt keine Rückgabe, ist der Spediteur berechtigt die Paletten dem Käufer/Besteller zu berechnen.
(4) Verpackungen werden während der üblichen Betriebszeiten an unserem Werk zurückgenommen. Die Verpackungen sind restentleert, frei von Fremdstoffen und produktfremden Verunreinigungen sowie nach Verpackungsart sortiert zurückzugeben. Im Falle der Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten sind wir berechtigt, hieraus entstehende Mehrkosten für Reinigung und Sortierung dem Käufer/Besteller in Rechnung zu stellen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen können jederzeit geändert werden.
(2) Massgebend sind deshalb grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten eintreten, sofern die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Kostenerhöhungen werden dem Käufer/Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Dem Käufer/Besteller steht im Falle einer Preisanpassung, welche für die betreffende Lieferung 5% des Preises überschreitet, das Recht offen, auf die entsprechende Lieferung zu verzichten; diesfalls ist der Kaufpreis für die entsprechende Lieferung nicht geschuldet, jeder weitere Anspruch des Käufers/Bestellers ist ausgeschlossen.
(4) Unsere Preise verstehen sich ab unserem Lager in der Schweiz, exklusive Verpackung, Transport und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie sonstigen Steuern, Gebühren, sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zöllen.
(5) Der Kaufpreis ist nach Lieferung am Tag des Rechnungseingangs sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich auf unserer Auftragsbestätigung bestätigt werden. Skonti werden nur in dem auf der Rechnung ausgedruckten Umfange gewährt.
(6) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme eines Wechsels oder Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen auf jeden Fall zu Lasten des Käufers/Bestellers und sind vorab in bar zu entrichten.
(7) Geht der Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei uns ein, sind wir berechtigt jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8) Der Käufer/Besteller ist zur Verrechnung oder Zurückbehaltung seiner Leistungen, insbesondere Zahlungen, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt, von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(9) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers/Bestellers eintritt oder erkennbar wird, welche geeignet ist die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers/Bestellers gegenüber uns zu gefährden. Die gleichen Rechte haben wir, wenn vorangehende (Teil)Lieferungen nicht fristgerecht bezahlt werden. Erfolgt, nachdem wir eine angemessene Frist gesetzt haben, nach Wahl des Käufers/Bestellers weder Zahlung Zug-um-Zug noch Sicherheitsleistung, so können wir nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten sowie für zukünftige Lieferungen Vorkasse verlangen. Der Käufers/Besteller schuldet uns diesfalls vollen Schadenersatz, einschliesslich des entgangenen Gewinns aus dem Vertrag.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (nachfolgend "Vorbehaltsware") bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Wir sind berechtigt, für sämtliche bestellte Ware bei den zuständigen Behörden einen Eigentumsvorbehalt einzutragen.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer/Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Insoweit der Käufer/Besteller durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Eigentum erwirbt, übereignet und überträgt der Käufer/Besteller uns schon jetzt dieses Eigentum, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst; wir nehmen diese Übereignung und Übertragung hiermit an.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so dass die Sachen ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Soweit der Käufer/Besteller dabei von Gesetz wegen Miteigentum an der neuen Sache erwirbt, übereignet und überträgt er sein Miteigentum bereits jetzt an uns und wir nehmen diese Übereignung und Übertragung hiermit an. Der Käufer/Besteller verwahrt die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache für uns.
(4) Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers/Bestellers im Sinne von Artikel § 6 (3) hiervor dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die neue Sache als Hauptsache des Käufers/Bestellers anzusehen ist, überträgt der Käufer/Besteller uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Käufer/Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
(5) Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (nachfolgend "neue Sache") bzw. die uns zustehenden bzw. nach § 6 (2) bis (4) zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäss § 6 (7) abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. § 6 (1).
(6) Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräusserungsgeschäften nach Massgabe der § 6 (7) und (8) auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
(7) Die Forderungen des Käufers/Bestellers aus einer Weiterveräusserung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache inklusive aller Nebenrechte werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräussert der Käufer/Besteller die Vorbehaltsware bzw. neue Sache zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware bzw. neue Sache ergibt. Bei der Veräusserung von Ware, die gem. § 6 (2) bis (4) oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Ist der Käufer/Besteller Handwerker oder Unternehmer, der auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werk im Sinne von Art. 837 ZGB Material und/oder Arbeit liefert, und verwendet der Käufer/Besteller hierzu Vorbehaltsware oder neue Sachen, und kann er wegen seiner daraus resultierenden Forderungen eine Sicherheit nach Art. 837 ZGB eintragen lassen, so tritt der Käufer/Besteller seine Vergütungsansprüche gegen den Kunden mit den genannten Sicherungsrechten in der Höhe seiner Zahlungsverpflichtung für die Vorbehaltsware an uns ab.
(8) Nimmt der Käufer/Besteller Forderungen aus der Weiterveräusserung von Vorbehaltsware bzw. neuen Sachen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache entspricht. § 6 (7) Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(9) Der Käufer/Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange nicht die Voraussetzungen des § 6 (10) vorliegen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräusserung an Dritte ist dem Käufer/Besteller nicht gestattet.
(10) Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. § 6 (6) und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. § 6 (9) bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers/Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers/Bestellers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräusserungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer/Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ausserdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
(11) Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen bzw. Konkursbeschlag über die Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Forderungen oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich der Vorbehaltsware erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden, damit wir hiergegen vorgehen können, insbesondere Aussonderungsklage gemäss Art. 242 SchKG erheben oder ein Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einleiten können. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder verpflichtet ist, uns die gesamten uns entstandenen Kosten aus einem solchen Verfahren zu erstatten, haftet der Käufer/Besteller für den uns entstanden Ausfall.
(12) Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(13) Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers/Bestellers erforderlich, hat er alle Massnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
(14) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Wir gewährleisten, dass unsere Waren der bei Vertragsschluss geltenden Spezifikation entsprechen und frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Eine weitergehende Gewährleistung übernehmen wir nicht, insbesondere hat sich der Käufer/Besteller davon zu versichern, dass die Ware für den von ihm vorgesehenen Zweck geeignet ist.
(2) Soweit nicht von uns schriftlich und ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft bezeichnet und bestätigt, stellen Abweichungen in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen, Festigkeit und Wasseraufnahme, die durch die zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung verursacht werden, sind keine Mängel dar.
(3) Der Käufer/Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Er ist verpflichtet, hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Bei Lieferung mangelhafter Ware und ordnungsgemässer Rüge gemäss § 7 (3) hat der Käufer/Besteller uns zunächst Gelegenheit zu geben, die Ware nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern ("Nacherfüllung"). Bleiben wir trotz schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von wenigstens 30 Tagen untätig oder verweigern unberechtigt die Nacherfüllung, so ist der Käufer/Besteller nach Ablauf der Frist berechtigt, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz nach Massgabe von § 8 zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern. Im Falle lediglich unerheblicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(5) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt, Änderungen an Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung soweit der Mangel hierauf beruht.
(6) Macht der Käufer/Besteller Ansprüche wegen eines Mangels eines von uns gelieferten fremden Erzeugnisses geltend und wird der Lieferant des fremden Erzeugnisses nicht als unser Erfüllungsgehilfe tätig, so sind die Mängelansprüche des Käufers/Bestellers auf die Abtretung unserer Mängelansprüche gegen den Dritten beschränkt, sofern wir die Ware nur als Fremderzeugnis an den Käufer/Besteller weitergereicht haben.
(7) Sämtliche Ansprüche des Käufers/Bestellers mit Ausnahme etwaiger Ansprüche nach § 8 verjähren, soweit gesetzlich zulässig, nach 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung der Ware. Für reparierte oder ersetzte Produkte gilt die Gewährleistung für den Rest der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, bezüglich der Reparatur bzw. des Ersatzprodukts mindestens aber für 3 Monate ab Versendung der reparierten bzw. ersetzten Ware.
§ 8 Haftung
(1) Wir haften für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Entsprechend ist insbesondere auch die Haftung für Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, vollständig ausgeschlossen.
(2) Der Käufer/Besteller wird uns, sofern er uns in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer/Besteller hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer/Besteller ist der Sitz unserer Firma.
(2) Als ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer/Besteller wird Zürich 1 vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Wohnsitz/Sitz des Käufers/Bestellers zu erheben.
(3) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer/Besteller gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ausserdem ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend.